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Satzung der

Kirmestanzgruppe Flieden 1977 e. V.

vom 30. April 2007

- NAME, SITZ UND ZIELE DER GRUPPE -

 

§ 1
Die Kirmestanzgruppe Flieden e. V. mit Sitz in Flieden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, überliefertes Brauchtum zu erhalten, sowie heimatlicher Kultur und volkstümliche Tänze zu pflegen.

§ 2
Die Kirmestanzgruppe Flieden e. V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen von Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dem Zweck der Kirmestanzgruppe Flieden e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

- ORGANISATION -

§ 3
(I)    Mitgliederversammung
(II)    Geschäftsführender Vorstand:    1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
1. Schriftführer
(III)    Es ist zulässig bis zu zwei gleichberechtigte Personen in das Amt des 2. Vorsitzenden zu wählen.
(IV)    Eine Zusammenlegung von Ämtern innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich.
(V)    Erweiterter Vorstand:            Tanzleiter
2. Kassierer
2. Schriftführer
Zeugwart
Vereinsheimverantwortlicher
Jugendvertreter

- WAHLEN -

§ 4
(I)    Wählbar sind ausschließlich volljährige Mitglieder der Gruppe. Auf geeignete Kandidaten ist Wert zu legen.
(II)    Der Jugendvertreter wird von nicht volljährigen Mitgliedern gewählt.
(III)    Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält und das betreffende Amt annimmt.
(IV)    Die Wahlen führt ein an der Mitgliederversammlung durch diese gewählter Wahlleiter durch.
(V)    Liegt für ein Amt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann per Akklamation gewählt werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge für ein Amt vor oder beantragt ein Mitglied die geheime Wahl, so wird diese entsprechend durchgeführt.
(VI)    Bei der Wahl der Kassenprüfer ist auf das turnusmäßige Ausscheiden eines Kassenprüfers zu achten. Sie werden für den Zeitraum von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

- VORSTAND -

§ 5
(I)    Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Vereinbarung in regelmäßigen Abständen zu Sitzungen zusammen.
(II)    Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes   anwesend ist.
(III)    Abstimmungen erfolgen geheim oder offen mit einfacher Mehrheit.
(IV)    Aufgabenbereiche:
Der 1. VORSITZENDE (in seiner Abwesenheit der 2. VORSITZENDE) ist weisungsberechtigt und vertritt die Gruppe nach außen oder jedes Vorstandsmitglied zusammen mit mindestens einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied.

Der 1. KASSIERER verwaltet die Geldmittel des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

Der 1. SCHRIFTFÜHRER führt die Protokolle und Anwesenheitslisten. Er besorgt die Aufzeichnungen aller wichtigen Ereignisse aus dem Vereinsleben. Er ist verantwortlich für die Chronik.

Der TANZLEITER wählt das Tanzgut aus und übt es ein. Er stellt die folkloristischen Programme bei allen Anlässen zusammen und kann Helfer aus den Mitgliedern des Vereins bestimmen.

Der ZEUGWART betreut die Kleidungsstücke und sonstiges Inventar des Vereins.

Der VEREINSHEIMVERANTWORTLICHE betreut das Vereinheim, sorgt für dessen ordentliche und pflegliche Nutzung und achtet auf die Instandhaltung. Genaueres regelt eine Regelung über das Vereinsheim.

Der JUGENDVERTRETER vertritt die Belange dieser im Vorstand.
(V)    Mindestens einmal jährlich ist eine Gesamtvorstandssitzung abzuhalten.

- MITGLIEDER -

§ 6
(I)    Die Gruppe hat aktive und passive Mitglieder.
(II)    Der Vorstand beschließt über die vorläufige, die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Es steht jedem Mitglied frei schriftlich, ohne Angabe von Gründen, seinen Austritt beim geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Verstößt ein Mitglied gegen die Gemeinschaft oder die Satzung, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(III)    Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(IV)    Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit Wochenfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich des Jahres statt.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl beschlussfähig und entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit offen oder geheim.

- VERMÖGEN -

§ 7
(I)    Alles von der Gruppe angeschaffte Inventar, auch das mit Hilfe öffentlicher Mittel finanzierte, ist Eigentum der Kirmestanzgruppe.
(II)    Über Veräußerung und Verleih entscheidet der Vorstand.
(III)    Bei der Beschaffung von Trachten wird der Finanzlage entsprechend vorgegangen.
(IV)    Sonstiges Material wird nach Dringlichkeit angeschafft.
(V)    Auftrittsgelder und Spesen fließen grundsätzlich in die Vereinskasse.
(VI)    Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen oder falls diese nicht mehr besteht, vom Vorstand festgestellt wird, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, geht das gesamte Vermögen der Gruppe an den Heimatverein Flieden e.V. über.

- SONSTIGES -

§ 8
(I)    Der Vorstand kann eine Ernennung zum Ehrenmitglied aussprechen, wenn sich ein Mitglied über einen längeren Zeitraum mit außergewöhnlich hohem Einsatz um die Belange der Kirmestanzgruppe verdient gemacht hat und dieses Mitglied das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat. Vorschläge können von jedem Mitglied in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

- ANWENDUNG DER SATZUNG-

§ 9
(I)    Alles, was durch diese Satzung nicht geregelt ist, unterliegt der Entscheidung des Vorstandes.
(II)    Über Satzungsänderungen und –ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(III)    Die Satzung tritt am 30. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Flieden, den 30. April 2007


________________    ________________    ________________
  1.Vorsitzender           2. Vorsitzender          2. Vorsitzender
Sebastian Brunner        Markus Gerhardt        Thorsten Müller

________________    ________________    ________________
   Klaus Neidert             Harald Auth             Martin Best

________________
    Ehrenmitglied
    Franz Müller

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Download der Vereins-Satzung

   

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